Nicht nur Insolvenzverwalter versteigern. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Zoll und andere Behörden verkaufen regelmäßig Gegenstände – von gepfändeten Uhren über beschlagnahmte Fahrzeuge bis zu ausgesonderter IT. Ich kaufe selbst bei solchen Auktionen. Die Plattformen funktionieren unterschiedlich, und die Bedingungen weichen deutlich von privaten Auktionshäusern ab.
1. Justiz-Auktion
Die Justiz-Auktion (justiz-auktion.de) ist die gemeinsame Versteigerungsplattform der Justiz. Laut ihren Bedingungen werden dort beschlagnahmte, eingezogene, gepfändete oder ausgesonderte Gegenstände von Staatsanwaltschaften, Gerichten, Justizvollzugsanstalten und Gerichtsvollziehern angeboten. Betrieben wird die Plattform vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen.
- Kosten: In den Bedingungen ist kein Käuferaufgeld genannt; hinzu kommen ggf. Versandkosten.
- Zahlung: umgehend, laut Bedingungen spätestens 10 Tage nach der Zuschlags-E-Mail.
- Übergabe: Versand oder Abholung erst nach Zahlungseingang.
- Gewährleistung: Bei der Verwertung gepfändeter Sachen besteht nach § 806 ZPO kein Anspruch auf Gewährleistung.
2. Gerichtsvollzieher-Versteigerungen
Gepfändete bewegliche Sachen werden nach §§ 814 ff. ZPO öffentlich versteigert – vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet. Den Zuschlag erhält der Meistbietende; die Sache wird nur gegen Zahlung übergeben. Viele dieser Versteigerungen laufen heute über die Justiz-Auktion.
3. Zoll-Auktion
Die Zoll-Auktion (zoll-auktion.de) ist die Versteigerungsplattform der Zollverwaltung. Dort verkaufen Bund, Länder und Kommunen ausgesonderte Gegenstände sowie gepfändete oder eingezogene Waren – etwa Fahrzeuge, Uhren, Schmuck, Werkzeug und IT. Für das Bieten ist eine Registrierung nötig. Die genauen Zahlungs- und Abholbedingungen stehen beim jeweiligen Angebot, weil unterschiedliche Behörden verkaufen.
4. VEBEG
Die VEBEG GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist das bundeseigene Verwertungsunternehmen für ausgesondertes Bundeseigentum, etwa von Bundeswehr, Polizei und Zoll. Anders als bei klassischen Auktionen wird dort überwiegend im Ausschreibungsverfahren verkauft: Bieter geben bis zu einem Stichtag ein einmaliges, verdecktes Gebot ab. Ein Überbieten in Echtzeit gibt es nicht – Sie müssen Ihren Maximalpreis also von vornherein festlegen.
5. Österreich: Ediktsdatei und private Plattformen
In Österreich werden gerichtliche Versteigerungen in der amtlichen Ediktsdatei der Justiz bekanntgemacht (edikte.justiz.gv.at). Nicht zu verwechseln ist diese mit privaten Plattformen mit ähnlichem Namen – so wird etwa edikte.org von einem privaten Auktionshaus betrieben und hat eigene Bedingungen mit Aufgeld.
6. Worauf Sie bei Behördenware achten sollten
- Knappe Beschreibungen: Behörden sind keine Fachhändler. Markenangaben sind oft ungeprüft – achten Sie auf Formulierungen wie „mit Aufschrift“.
- Zubehör fehlt häufig: Ladegeräte, Schlüssel, Papiere oder Originalverpackungen sind bei beschlagnahmter oder gepfändeter Ware oft nicht vorhanden.
- Sperren bei Elektronik: Smartphones und Laptops können mit Konten verknüpft sein.
- Standort: Abholung erfolgt bei der verkaufenden Behörde – das kann weit entfernt sein.
Fazit: Behördenauktionen sind transparent und oft ohne Käuferaufgeld – dafür gibt es bei gepfändeter Ware keine Gewährleistung und häufig nur knappe Beschreibungen. Wer Fotos genau prüft und Zubehör einkalkuliert, findet hier interessante Angebote. Eine Übersicht erfasster Plattformen finden Sie im Auktionshaus-Vergleich.
