Ein großer Teil der Lose in unserem Bestand steht in Österreich, ein weiterer großer Teil in Deutschland. Für Käufer aus Deutschland stellt sich deshalb oft die Frage: Welche Umsatzsteuer zahle ich, und kann ich sie mir als Unternehmen zurückholen? Die Antwort hängt davon ab, wie das Los besteuert wird und wer kauft.
1. Regelbesteuerung: Der Normalfall bei Insolvenzware
Verkauft ein Insolvenzverwalter Vermögen eines Unternehmens, ist das in der Regel ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz. Das Auktionshaus berechnet dann Umsatzsteuer auf den Zuschlag und auf das Aufgeld – in Deutschland 19 %, in Österreich 20 %. Unternehmen erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und können diese unter den üblichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.
2. Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwaren
Bei bestimmten Gebrauchtwaren wird nicht der volle Preis, sondern nur die Marge des Wiederverkäufers besteuert (in Deutschland § 25a UStG, in Österreich § 24 UStG 1994). Auch Versteigerer können diese Regelung anwenden. Für Sie als Käufer bedeutet das: Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Manche Häuser berechnen bei differenzbesteuerten Posten ein anderes Aufgeld. Typisch ist die Differenzbesteuerung bei Waren, die ursprünglich von Privatpersonen stammen, etwa Uhren, Schmuck oder Fahrzeuge.
3. Lose ohne Umsatzsteuer auf den Zuschlag
Stammt ein Los von jemandem, der keine Umsatzsteuer berechnen muss – etwa aus einer Privatinsolvenz –, fällt auf den Zuschlag keine Umsatzsteuer an. Das Aufgeld bleibt aber als Leistung des Auktionshauses steuerpflichtig. Einige Häuser kennzeichnen solche Auktionen als „Netto-Auktion“ oder mit dem Hinweis „keine MwSt. auf den Zuschlagspreis“.
4. Deutsche Unternehmen kaufen in Österreich
Kauft ein Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei einem österreichischen Auktionshaus und gelangt die Ware nach Deutschland, kann die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich steuerfrei sein. Der Käufer versteuert dann in Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb und zieht die Steuer bei vollem Vorsteuerabzug gleichzeitig wieder ab.
Damit das funktioniert, verlangen Auktionshäuser Nachweise:
- eine gültige, geprüfte USt-IdNr. des Käufers,
- einen Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins andere EU-Land gelangt ist (z. B. Gelangensbestätigung oder Speditionsnachweis),
- bei Selbstabholung oft eine Abholerklärung bzw. Vollmacht des Fahrers.
Viele Häuser verlangen zunächst die Umsatzsteuer als Kaution und erstatten sie, sobald die Nachweise vorliegen. Planen Sie diese Liquidität ein.
5. Privatpersonen kaufen im EU-Ausland
Für Privatpersonen gilt in der Regel die Umsatzsteuer des Landes, in dem das Auktionshaus sitzt bzw. die Ware übergeben wird. Wer in Österreich ersteigert, zahlt also normalerweise österreichische Umsatzsteuer. Eine wichtige Ausnahme sind neue Fahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinn (in Deutschland: Landfahrzeuge mit höchstens 6.000 km oder bis zu 6 Monate nach Erstzulassung) – hier wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland fällig, auch bei Privatpersonen.
6. Käufer aus der Schweiz und anderen Drittstaaten
Für Käufer außerhalb der EU kann die Lieferung als Ausfuhr steuerfrei sein, wenn die Ware die EU nachweislich verlässt. Auktionshäuser verlangen in diesem Fall meist die Umsatzsteuer als Kaution, bis der Ausfuhrnachweis vorliegt. Bei der Einfuhr in die Schweiz fallen Schweizer Einfuhrsteuer und gegebenenfalls Zoll an.
Fazit: Prüfen Sie vor dem Gebot, wie ein Los besteuert wird, und rechnen Sie den Endpreis mit dem richtigen Satz. Im Auktionskosten-Rechner können Sie zwischen „Zuschlag und Aufgeld“, „nur Aufgeld“ und „steuerfrei“ wählen.
